Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen Pete Noppeney Music And Light Deutschland, Deichmanns Aue14, 53179 Bonn, kurz MAL (nachfolgend als Vermieter beschrieben) und einem Kunden (nachfolgend als Mieter beschrieben) abgeschlossen wird. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von allen Parteien, auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift eindeutig, von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Geschäftssitz des Vermieters. Alle Preise sind Tagesmietpreise in Euro ab Lager und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sind freibleibend. Änderungen und Irrtum vorbehalten.

§ 2

Die Mietdauer beträgt, wenn nichts Anderes vereinbart ist, mindestens 24 Stunden und verlängert sich automatisch um weitere 24 Stunden, wenn die Mietobjekte nicht am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit beim Vermieter wieder eintreffen. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter und endet bei der vollständigen Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Kaution in Form von Bargeld in Höhe des Neuwertes des Mietobjektes zu verlangen.

§ 3

Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übernahme des Mietobjektes dessen einwandfreien Zustand, richtige Funktion, Vollständigkeit und Sicherheit zu überprüfen, soweit es ihm möglich ist. Beanstandungen sind dem Vermieter sofort, ggf. fernmündlich zu melden, sonst entfallen die in § 5 aufgeführten Gewährleistungsansprüche des Mieters ersatzlos.

§ 4

Der Mieter hat das Mietobjekt nicht mißbräuchlich zu benutzen und sich an die Anweisungen des Vermieters, an die Gebrauchsanweisungen und an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Der Mieter darf die gemieteten Geräte nur von qualifizierten und von, im Rahmen der Gesetze, berechtigten Personen aufbauen und bedienen lassen. Für die Einhaltung aller Gesetze, die auf den Anwendungsfall Anwendung finden, ist der Mieter in vollem Umfang verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt und der Mieter hat dies ihm zu ermöglichen, das Mietobjekt jederzeit am Einsatzort zu überprüfen. Stellt der Vermieter fest, daß das Mietobjekt mißbräuchlich
genutzt wird, ist er berechtigt, es auf Kosten des Mieters sofort abzuholen, Der Mietpreis wird dann in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig. Der Mieter darf das Mietobjekt nicht ohne Erlaubnis des Vermieters zerlegen, verändern, umgestalten, justieren, weitervermieten, veräußern, verschmutzen und Kennnummern, Firmenzeichen beschädigen. Für jegliche Beschädigung, Verlust, Diebstahl der Mietobjekte durch ihn selbst, Dritte, Bedienpersonal und höhere Gewalt hat allein der Mieter dem Vermieter in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten.

§ 5

Der Schadensersatz wird nach Ermittlung der Schadenssumme, soweit rechtlich möglich, sofort zur Zahlung fällig. Die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber des Mieters erstrecken sich über die Reparaturkosten, bei Totalschaden der derzeitige Neuwert des jeweiligen Gerätes und ggf. einem Nutzungsausfall. Ist der Mieter nicht finanziell in der Lage, etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters zu befriedigen, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Im Falle einer wesentlichen Funktionsstörung oder Ausfalls des Mietobjektes ist der Vermieter nur unter der Voraussetzung zur Gewährleistung verpflichtet, daß ihm der Mieter nachweisen kann, daß dem Vermieter die eindeutige Schuld trifft. Ist der Ausfall durch ein Verschleißteil, durch falsche Anwendung, durch Fehlfunktion des Stromnetzes, durch Ausfall oder Fehlfunktion von Gegenstände des Mieters oder Dritter oder durch einen anderen, nicht durch den Vermieter zu vertretenden Umstand zurückzuführen, so hat der Mieter kein Recht auf Gewährleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich über Nachbesserung, Rückerstattung oder Minderung
des Mietpreises (bei komplexen Anlagen nur den anteiligen Mietpreis der betreffenden Komponente), zur Verfügungstellen eines ähnlichen Ersatzgerätes oder ein Repartaturversuch vor Ort. Die Art der Gewährleistung trifft, soweit zulässig, immer der Vermieter. Jegliche weitere Schadensersatzforderungen (z.B. wegen Geschäftschädigung,...) des Mieters und von Dritten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechen die Mietobjekte nicht den gängigen Sicherheitsvorschriften, erfolgt der Betrieb immer auf Risiko des Mieters und es entfällt jeglicher Schadensersatzanspruch des Mieters ersatzlos, sofern dies dem Mieter vorher mitgeteilt wurde. Werden dem Vermieter vor und während der Mietzeit Umstände bekannt, die für eine Gefährdung der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Mieters sprechen, ist der Vermieter berechtigt, die Mietobjekte auf Kosten des Mieters sofort zurückzuverlangen oder zurückzuholen. Der Mietpreis wird in diesem Fall in voller Höhe sofort fällig, weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Eine gerichtliche Pfändung der im Besitz des Mieters befindlichen Mietobjekte ist sofort dem Vermieter mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. Um eine Pfändung zu verhindern, werden der vollstreckenden Person und dem zuständigen Gericht sofort die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Mietobjekte vom Mieter mitgeteilt.

§ 6

Bei der Rückgabe des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dies in einwandfreien Zustand zurück erhalten zu haben, sondern behält sich zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Prüfung vor. Die Mietkosten zzgl. Nebenkosten und MwSt. sind, wenn nicht anders vereinbart, dem Vermieter bei Rückgabe der Mietobjekte in bar auszuzahlen. Die Rückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche seitens des Mieters ist, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, neben Mietkosten auch Mahnkosten und bankübliche Zinsen zu verlangen. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht, wenn der Mieter eine vereinbarte Zahlungsfrist nicht einhält.

§ 7

Die Angebote vom Vermieter sind -sofern nichts Anderes vereinbart- stets freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Erfüllt der Vermieter ein verbindliches erklärtes Angebot nicht (z.B. Krankheit, Unfall, Diebstahl,...), ist er gegenüber dem Mieter nur zum Schadensersatz in maximaler Höhe einer eventuell bereits für diesen Vertrag geleisteten Vorauszahlung des Mieters verpflichtet. Weitere Schadensersatzforderungen (z.B. Geschäftsschädigung, Verdienstausfall,...) des Mieters oder Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern dem Vermieter keine grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit nachgewiesen werden kann.